Zulassung von Kraftfahrzeugen
Hierauf weist das Fachgebiet Straßenverkehr im Auto-Service-Park (ASP), Chemnitzer Straße 203, hin. Dieses betrifft alle Fälle, auch steuerliche Nebenleistungen (zum Beispiel Säumniszuschläge), ab einer Rückstandshöhe von mehr als 10 Euro.
Die Zulassung wird nach Auskunft vom ASP erst erteilt, nachdem die Rückstände beim zuständigen Finanzamt ausgeglichen worden sind. Die Zulassungsbehörden haben aber keine Kenntnis darüber, wie hoch der Rückstand insgesamt bei dem jeweiligen Finanzamt ist. Dieser kann auch nicht beim ASP beglichen werden, sondern nur direkt beim Finanzamt.
Bereits seit dem Jahr 2003 erfolgt die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt. Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten: Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

