Nichtraucherschutz in Niedersachsen
Das Rauchen ist nach § 1 verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten.
Es gilt:
- Wo ich hingehen muss, wie zum Beispiel Behörden und Krankenhäuser, da gilt selbstverständlich das Rauchverbot. So ist jetzt auch in allen Dienstgebäuden der Stadt Salzgitter das Rauchen untersagt. Die Stadtverwaltung wurde damit komplett rauchfrei.
- Wo ich hingehen will, gilt ein grundsätzliches Rauchverbot, bei dem in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind: Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Diskotheken. Keine Ausnahmen gibt es nach dem Gesetz für Schulen, Kindertagesstätten und Sportstätten.
Grundsätzlich können Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz nach § 5 als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern zwischen 5 und 1000 Euro geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Vergehens im Einzelfall.
Durch eine Übergangsfrist von 3 Monaten hat der Gesetzgeber allen Betroffenen Zeit gegeben, sich auf das Rauchverbot einzustellen. Insbesondere den Betreibern von Gaststätten wird Gelegenheit gegeben, zum Beispiel bauliche Veränderungen vorzunehmen. Wie in allen 16 Bundesländern gilt in Gaststätten ein generelles Rauchverbot. Rauchen ist jetzt, sofern gewünscht, nur noch in einem gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt.
Die Ordnungsämter überwachen bereits jetzt die Gaststätten in unregelmäßigen Abständen, ob zum Beispiel das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. In diesem Rahmen wird auch die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetztes kontrolliert. Wenn eine Anzeige beim Ordnungsamt eingehen sollte, wird diese natürlich auch verfolgt.

