Sprungmenü

obere Global-Navigation



Straßenverkehrsrecht Drucken

Seit März neues Straßenverkehrsrecht

Zum 1. März traten umfangreiche Änderungen des Straßenverkehrsrechtes in Kraft. Außerdem können Autofahrer sogenannte "Feinstaubplaketten" erwerben.

Mit Wirkung vom 1. März trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Die FZV fasst die bisherigen Rechtsverordnungen zum Zulassungsrecht zusammen. Das Zulassungsverfahren wird dadurch vereinfacht, beschleunigt und teilweise kostengünstiger gestaltet. Gleichzeitig gilt seit dem 1. März auch die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Feinstaubverordnung).

Zurzeit werden vom Niedersächsischen Landesumweltministerium Luftreinhaltepläne für verschiedene Städte erarbeitet. Inwieweit es auch für den Bereich der Stadt Salzgitter einen solchen Plan geben wird, ist noch nicht absehbar. Eine Feinstaubplakette wird bis auf Weiteres im Stadtgebiet Salzgitter nicht benötigt. In anderen Städten Deutschlands (zum Beispiel Berlin, München, Stuttgart, Dresden) könnten Umweltzonen schon in diesem Jahr ausgewiesen werden, das heißt, Autofahrer, die in diese Städte fahren, können unter Umständen die eingerichteten Zonen nur befahren, wenn sie im Besitz der Feinstaubplakette sind. Diese sind beim Auto-Service-Park, der DEKRA oder dem TÜV erhältlich.

Bei der Zulassung von Fahrzeugen wird nun das bisherige Standortprinzip durch das Wohnortprinzip ersetzt, das heißt das Fahrzeug ist am Hauptwohnsitz zuzulassen. Die Differenzierung zwischen vorübergehender Stillegung und endgültiger Außerbetriebsetzung entfällt. An ihre Stelle tritt die Außerbetriebsetzung. Für eine Wiederzulassung wird erst dann eine erneute Betriebserlaubnis gefordert, wenn die Daten des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeugregister verfügbar sind. Dies ist sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung der Fall. Für die erneute Zulassung des Fahrzeuges während dieser Zeit muss das Fahrzeug einer Haupt- und Abgasuntersuchung unterzogen werden, soweit diese hätte stattfinden müssen.  

Bei der Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen automatisch für zwölf Monate reserviert. Der bisherige Fahrzeughalter hat aber auch die Möglichkeit sich das Kennzeichen für drei Monate reservieren zu lassen, um es dann nach rund einer Woche für ein neues Fahrzeug zu verwenden.

Die Zuteilung roter Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung an Oldtimern wird in die FZV aufgenommen. Als Oldtimer gelten dabei Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind. Für bisher erteilte rote Kennzeichen gilt, soweit alle übrigen Bedingungen zur Erteilung erfüllt sind, Bestandsschutz.

Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland werden nunmehr in der FZV geregelt. Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens wird eine auf die Ausfuhr bezogene Zulassungsbescheinigung ausgestellt, die auch zeitlich beschränkt ist. Dabei kann sowohl einem bisher in Deutschland noch nicht zugelassenem Fahrzeug als auch einem zugelassenen/außerbetriebsgesetzten Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden.

Dienstag, 20.03.2007


Lesen Sie auch hier:



Logo: Salzgitter