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Biotopschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz, ergänzt durch das Nds. Ausführungsgesetz hierzu, stellt bestimmte Biotope unter Schutz.
Gesetzlich geschützt sind:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Bergwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen und Lärchen-Arvenwälder;
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, natürliche Höhlen und Erdfälle;
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Die Rechtsgrundlage für den Biotopschutz ist § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz.
In Salzgitter gibt es 176 gesetzlich geschützte Biotope.
Download:
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Verzeichnis der besonders geschützten Biotope in Salzgitter
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