Sprungmenü

obere Global-Navigation



Biotopschutz Drucken

Biotopschutz

Das Bundesnaturschutzgesetz, ergänzt durch das Nds. Ausführungsgesetz hierzu, stellt bestimmte Biotope unter Schutz.

Gesetzlich geschützt sind:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenland­salzstellen;
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Bergwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen und Lärchen-Arvenwälder;
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholz­gebüsche, natürliche Höhlen und Erdfälle;
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Die Rechtsgrundlage für den Biotopschutz ist § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz.

In Salzgitter gibt es 176 gesetzlich geschützte Biotope.





Logo: Salzgitter